AGB

VERTRAGSBEDINGUNGEN von LEBO Sports e.U. (nachfolgend „K.O.DOJO‘“)


1.Vertragsschluss

1.1
Die Unterrichtsvereinbarung kommt dann zustande, wenn K.O.DOJO und der Vertragspartner diese schriftlich oder in Textform abgeschlossen oder digital unterzeichnet haben.

1.2
Die Unterrichtsvereinbarung kommt stets unmittelbar zwischen dem Vertragspartner und K.O.DOJO zustande; dies gilt auch für Fall, dass der Vertragspartner die Unterrichtsvereinbarung zu Gunsten seines minderjährigen Kindes abschließt. In letzterem Fall ist jedoch ausschließlich das minderjährige Kind des Vertragspartners berechtigt, die Leistungen gemäß dieser Unterrichtsvereinbarung in Anspruch zu nehmen. Die Verletzung einer den Vertragspartner im Zusammenhang mit der Teilnahme am Unterricht treffenden Pflicht durch sein minderjähriges Kind sind ihm zuzurechnen.

1.3
K.O.DOJO behält sich das Recht vor, den Abschluss der Unterrichtsvereinbarung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner zugleich dem Verein SPORTUNION Karate Do Kyokushinkai als ordentliches Mitglied beitritt. Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners als Vereinsmitglied richten sich dann nach den Statuten des Vereins.

2.Laufzeit und ordentliche Kündigung

2.1 Die Unterrichtsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

2.2
Für die Dauer der vereinbarten Mindestlaufzeit verzichtet der Vertragspartner auf sein Recht die Unterrichtsvereinbarung ordentlich zu kündigen.

2.3
Jede Kündigung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit einer Kündigung ist der Zugang an die jeweilige andere Partei.

3.Gegenstand und Erbringung der Unterrichtsleistungen

3.1
Gegenstand der von K.O.DOJO erbrachten Leistungen ist die Erteilung von Unterricht im Kyokushin Karatesport sowie artenverwandten Kampfkünsten und dem damit verbundenen Kraft- und Konditionstraining.

3.2
Der Unterricht wird als Gruppenunterricht in den Räumen von K.O.DOJO erteilt.

3.3
Unterrichtssprache ist Deutsch. K.O.DOJO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teile des Unterrichts auch in der englischen Sprache abzuhalten.

3.4
Vorbehaltlich der Regelungen in Punkt 6. dieser Unterrichtsvereinbarung finden Unterrichtseinheiten ("Trainings") für Erwachsene an den Wochentagen Montag bis Freitag sowie für Kinder an den Wochentagen Montag bis Freitag statt. Der Vertragspartner ist berechtigt pro Kalenderwoche an jener Anzahl von Trainings teilzunehmen, die er bei Abschluss des Vertrages gewählt hat.

3.5
Die Anzahl der Trainings pro Tag, deren Beginn und Dauer sowie der Unterrichtsschwerpunkt werden von K.O.DOJO mittels Stundenplans festgelegt. Der jeweils aktuelle Stundenplan wird auf der Website von K.O.DOJO veröffentlicht. Der Vertragspartner hat keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Stundenplans. K.O.DOJO ist zudem berechtigt, den Stundenplan jederzeit und in jeder Hinsicht zu ändern, zu erweitern oder einzuschränken, wenn und soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

3.6
Die Unterrichtsvereinbarung zwischen dem Vertragspartner und K.O.DOJO ist kein Werkvertrag; K.O.DOJO schuldet daher auch keinen bestimmten Lern- oder Trainingserfolgt. K.O.DOJO hat die Leistungen nicht stets persönlich zu erbringen, sondern kann sich hierzu auch geeigneter Dritter (Trainer) bedienen.

4.Entgelt und Fälligkeiten; Wertsicherung

4.1
Als Gegenleistung für die Möglichkeit der Teilnahme an Trainings im vereinbarten Ausmaß hat der Vertragspartner pro Kalendermonat ein Entgelt in der vereinbarten Höhe zu bezahlen. Das monatliche Entgelt ist zu Beginn eines jeden Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig und wird mittels SEPA-Lastschrift eingezogen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Im Monat des Vertragsbeginns wird das erste monatliche Entgelt aliquot für die verbleibenden Tage des Monats mit Vertragsabschluss zur Zahlung fällig.

4.2
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des monatlichen Entgelts anhand des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) vereinbart. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die Erhöhung/Reduktion des Mietzinses erfolgt im Verhältnis der Veränderung des Index, jedoch erst ab einer Veränderung der jeweiligen Indexzahl von mehr als 10 %. Die neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen. Sollte der VPI 2020 nicht mehr verlautbart werden, dann gilt jener Index, der an seine Stelle tritt als Grundlage der Wertsicherung. Sollte weder der VPI 2020 noch ein an dessen Stelle tretender Index verlautbart werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Parteien einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die den vorangegangenen Vereinbarungen entspricht, sodass die ursprüngliche subjektive Äquivalenz des Austauschverhältnisses erhalten bleibt.

4.3
Es liegt im freien Ermessen von K.O.DOJO, das monatliche Entgelt trotz einer Erhöhung gemäß der Bestimmung 4.2 vorläufig dennoch in der zuletzt gültigen Höhe zu verrechnen. In einer solchen Vorgehensweise ist weder ein Verzicht auf die Verrechnung des erhöhten monatliche Entgelts ab einem späteren Zeitpunkt noch ein Recht des Vertragspartners darauf, dass auch bei anderen Erhöhungen in derselben oder in ähnlicher Weise vorgegangen wird, zu erblicken.

4.4
Für den erhöhten Aufwand im Rahmen der betreuten Einstiegsphase sowie das Anlegen des Benutzerprofils in der Verwaltungssoftware inklusive der Benutzer-App und deren Bereitstellung hat der Vertragspartner zudem eine einmalige Einschreibgebühr in der vereinbarten Höhe zu entrichten. Diese ist mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

4.5
Der Vertragspartner bleibt zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, auch wenn das Trainingsangebot aus persönlichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Vertragspartners am Training und bleibt für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen.

4.6
Ein Upgrade auf eine höhere Anzahl von Trainings pro Woche ist möglich, wobei sich der Monatsbeitrag entsprechend für die Dauer der verbleibenden Laufzeit anpasst. Die vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt im Fall von Upgrades unverändert. Änderungen der Vertragslaufzeit oder Downgrades auf eine geringere Anzahl von Trainings sind jedoch ausgeschlossen.

5.Zahlungsverzug, Rückbuchungen

5.1
K.O.DOJO behält sich Im Falle eines Zahlungsverzugs des Vertragspartners das Recht vor, Mahnkosten und Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Vertragspartner verpflichtet sich zudem, K.O.DOJO die Kosten der Zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu ersetzen.

5.2
Ist der Vertragspartner mit der Entrichtung des monatlichen Entgelts trotz schriftlicher Mahnung seit mehr als 30 Tagen in Verzug, so ist K.O.DOJO dazu berechtigt, die Teilnahme des Vertragspartners an weiteren Trainings von der vollständigen Bezahlung des offenen Betrages abhängig zu machen.

5.3
Wird K.O.DOJO eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt, sind der Vertragspartner sowie ein etwaiger abweichender Kontoinhaber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das benannte Girokonto zum Zeitpunkt der Abbuchung (Monatsbeginn) die erforderliche Deckung aufweist. Ist eine Abbuchung fälliger Entgelte aus Gründen, die der Sphäre des Vertragspartners entstammen, nicht möglich, sind die K.O.DOJO dadurch entstehenden Kosten und Aufwände (insb. Bankrücklastkosten) vom Vertragspartner zu ersetzen.

6.Weiterzahlungspflicht bei Betriebsferien und an gesetzlichen Feiertagen

6.1
K.O.DOJO hat vier (4) Wochen Betriebsferien pro Jahr. Die Sportschule ist grundsätzlich zwei (2) Wochen im Juli/August und zwei (2) Wochen im Dezember/Jänner geschlossen (jeweils in Reihenfolge die letzte und erste Woche der genannten Monate). Allfällige Änderungen von Datum oder Zeitraum der Betriebsferien werden dem Vertragspartner frühestmöglich angekündigt. Des Weiteren ist die Sportschule an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

6.2
An Tagen, an denen die Sportschule gemäß Punkt 6.1 geschlossen ist, finden keine Trainings statt, sodass der Vertragspartner an diesen Tagen auch keine Unterrichtsleistungen in Anspruch nehmen kann. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Bezahlung des monatlichen Entgelts besteht dennoch in unverminderter Höhe fort. Tage der Schließung sind in der Kalkulation des Entgelts bereits entsprechend berücksichtigt.

7.Weitere Pflichten des Vertragspartners

7.1
Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, während der Trainings den Anweisungen von K.O.DOJO bzw. der Trainer Folge zu leisten, um einen sicheren, geordneten und respektvollen Ablauf der Trainings zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere, aber nicht nur, das Anlegen von Schutzausrüstung.

7.2
Der Vertragspartner verpflichtet sich zum respektvollen Umgang mit den anderen Teilnehmern des Trainings und hat auf deren erkennbare individuelle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten bei Übungen mit Partner oder in der Gruppe entsprechend Rücksicht zu nehmen.

7.3
K.O.DOJO ist berechtigt, den Vertragspartner von einem laufenden Training entschädigungslos auszuschließen, wenn er seine Pflichten gemäß diesem Punkt 7. während dieses Trainings erheblich oder wiederholt verletzt.

7.4
Sofern der Vertragspartner die Unterrichtsvereinbarung zu Gunsten seines minderjährigen Kindes abschließt, verpflichtet er sich, diesem die oben genannten Pflichten zur Kenntnis zu bringen und auf deren Einhaltung durch sein minderjähriges Kind einzuwirken.

8.Außerordentliche Kündigung

8.1
Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden.

8.2
Ein wichtiger Grund, der K.O.DOJO zur sofortigen Auflösung dieser Unterrichtsvereinbarung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

8.2.1
der Vertragspartner mit der Zahlung eines Betrags, der drei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug gerät;

8.2.2
der Vertragspartner und/oder sein minderjähriges Kind, zu dessen Gunsten er die Unterrichtsvereinbarung geschlossen hat, den Ruf oder die Reputation von K.O.DOJO erheblich schädigt oder gefährdet;

8.2.3
der Vertragspartner und/oder sein minderjähriges Kind, zu dessen Gunsten er die Unterrichtsvereinbarung geschlossen hat, den geordneten, respektvollen und sicheren Ablauf der Trainings bei K.O.DOJO erheblich oder wiederholt behindert, etwa durch Beleidigungen oder wiederholten Missachtungen der sicherheitsrelevanten Anweisungen von K.O.DOJO bzw. der Trainer;

8.2.4
der Vertragspartner und/oder sein minderjähriges Kind, zu dessen Gunsten er die Unterrichtsvereinbarung geschlossen hat, sonstige
Pflichten aus dieser Unterrichtsvereinbarung erheblich verletzt und diese Verletzung trotz entsprechender Aufforderung durch K.O.DOJO nicht unverzüglich eingestellt wird.

8.3
Im Falle der Auflösung der Unterrichtsvereinbarung durch den Vertragspartner aus einem in seiner Sphäre liegenden, wichtigen Grund ist K.O.DOJO berechtigt, vom Vertragspartner sämtliche monatlichen Entgelte bis zum nächstmöglichen Termin, zu dem der Vertragspartner die Unterrichtsvereinbarung ordentlich kündigen hätte können, als Schadenersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens behält sich K.O.DOJO ausdrücklich vor.

8.4
Ein wichtiger Grund, der den Vertragspartner zur sofortigen Auflösung dieser Unterrichtsvereinbarung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

8.4.1
K.O.DOJO seine Pflichten aus dieser Unterrichtsvereinbarung erheblich verletzt und diese Verletzung trotz entsprechender Aufforderung durch den Vertragspartner nicht unverzüglich einstellt.

8.4.2
K.O.DOJO die Erbringung von Unterrichtsleistungen dauerhaft einstellt;

8.4.3
K.O.DOJO den Standort seiner Sportschule nicht nur vorübergehend verlegt, und sich dieser danach außerhalb eines Radius von 30 km (Luftlinie) des gewöhnlichen Aufenthalts des Vertragspartners befindet, wobei die Auflösung aus diesem Grund innerhalb von längstens zwei Monaten nach Verlegung des Standortes erklärt werden muss.

8.5
Die Parteien halten fest, dass ein Wechsel des Wohnortes des Vertragspartners grundsätzlich keinen wichtigen Grund darstellt, die ihn zur außerordentlichen Beendigung dieser Unterrichtsvereinbarung berechtigen.

9.Ruhen der Vereinbarung bei Schwangerschaft

9.1
Im Falle der Schwangerschaft des Vertragspartners kann die Unterrichtsvereinbarung auf dessen Wunsch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Entbindung ruhend gestellt werden. Die Ruhendstellung beginnt mit Zugang einer entsprechenden Erklärung samt entsprechendem ärztlichen Attest an K.O.DOJO.

9.2
Im Falle anderer berücksichtigungswürdiger Umstände kann K.O.DOJO dem Vertragspartner nach freiem Ermessen das zeitweise Ruhen der Unterrichtsvereinbarung anbieten. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

9.3
Für Zeiträume, während denen die Unterrichtsvereinbarung gemäß Punkt 9.1. ruht, ist kein monatliches Entgelt zu entrichten und eine Teilnahme an den Trainings ist nicht gestattet. Die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit verlängert sich um den Zeitraum des Ruhens, sofern sie zum Zeitpunkt des Ruhensbeginns noch nicht abgelaufen ist.

10.Nutzung von Gegenständen und Software

10.1
Der Vertragspartner verpflichtet sich, das von K.O.DOJO zur Verfügung gestellte Trainingsequipment und die Einrichtungsgegenstände der Sportschule sachgemäß und mit der nötigen Sorgfalt zu benutzen. Ist dem Vertragspartner nicht bekannt, wie ein bestimmtes Stück Trainingsequipment sachgemäß zu benutzen ist, hat er sich hierüber bei K.O.DOJO zu erkundigen. Für schuldhaft verursachte Schäden ist der Vertragspartner haftbar.

10.2
K.O.DOJO verwendet eine Softwareapplikation zur Verwaltung der Daten aller Vertragspartner sowie zur Koordinierung von Unterrichtseinheiten und anderen Unternehmensprozessen. K.O.DOJO behält sich das Recht vor, von den Vertragspartnern zur Steuerung des Unterrichtsprogramms und zu der damit verbundenen Kommunikation mit dem Vertragspartner ausschließlich diese Softwareapplikation zu nutzen und vom Vertragspartner deren Verwendung zu verlangen.

10.3
Bei entsprechender Notwendigkeit und Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung behält sich K.O.DOJO das Recht vor, einen Anmeldeprozess über die Softwareapplikation einzuführen und dessen Einhaltung zur Voraussetzung für die Teilnahme an den Trainings zu machen.

11.Unübertragbarkeit der Rechte aus der Vereinbarung

11.1
Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.

12.Risiken, Haftung und deren Beschränkung

12.1
ACHTUNG: Der Kyokushin Karatesport ist ein Kampfsport, bei dem im Vollkontakt gekämpft wird. Der Vertragspartner wurde vor Vertragsabschluss über die möglichen Gefahren aufgeklärt. Ihm ist bewusst, dass es trotz Einhaltung aller Sorgfaltsmaßnahmen bei der Ausübung des Kampfsports und bei allen von K.O.DOJO angebotenen Trainings zu Verletzungen wie insbesondere Prellungen, Zerrungen, Brüchen, Verstauchungen, Ohnmacht, Luxationen (Gelenkverrenkungen), Schnitt- und Platzwunden sowie anderen Verletzungen kommen kann. Der Vertragspartner versteht dieses Risiko, das er bzw. sein Kind mit der Teilnahme am Training eingeht, und willigt darin ein.

12.2
Der Vertragspartner hat sich selbst zu vergewissern, ob er bzw. sein Kind sich in einer körperlichen, geistigen und gesundheitlichen Verfassung befindet, die eine Teilnahme am Training ermöglicht. Im Zweifelsfall hat der Vertragspartner, einen Arzt aufzusuchen, um die gesundheitliche Eignung für sich bzw. sein Kind feststellen zu lassen. Mit Abschluss dieser Unterrichtsvereinbarung bestätigt er, sich von der ausreichenden körperlichen, geistigen und gesundheitlichen Verfassung in Bezug auf sich selbst bzw. sein Kind ausreichend vergewissert zu haben.

12.3
K.O.DOJO haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in Fällen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder im Rahmen sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet K.O.DOJO gegenüber dem Vertragspartner nur bei der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht; vertragliche Hauptpflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf, also insbesondere die
Pflicht zur fortlaufenden Erbringung der Unterrichtsleistungen.

12.4
Dem Vertragspartner wird ausdrücklich geraten, zu Trainings keine Wertgegenstände mitzubringen. Die Umkleideräume werden von K.O.DOJO nicht überwacht und es werden von K.O.DOJO auch keine Aufbewahrungsgelegenheiten (Spinde; Safes, etc.) angeboten. Es ist dem Vertragspartner daher auch nicht gestattet, Wertgegenstände in den hierzu weder geeigneten noch bestimmten Umkleideräumen aufzubewahren.

13.Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

13.1
Sofern der Vertragspartner diese Unterrichtsvereinbarung im Wege des Fernabsatzes und außerhalb der Geschäftsräume von K.O.DOJO geschlossen hat, kommt ihm gemäß § 11 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) das Recht zu, diese Unterrichtsvereinbarung binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Anwendbarkeit gesetzlicher Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bleibt hiervon unberührt. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

13.2
Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Vertragspartner K.O.DOJO (LEBO Sports e.U., Tel.: +43 6509560079; Anschrift: Ottakringer Straße 68/1A; E-Mail: office@kodojo.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Vertragspartner kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

13.3
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Vertragspartner die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

13.4
Wenn der Vertragspartner diese Unterrichtsvereinbarung widerruft, hat ihm K.O.DOJO alle Zahlungen, die K.O.DOJO von ihm erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieser Unterrichtsvereinbarung bei K.O.DOJO eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet K.O.DOJO dasselbe Zahlungsmittel, das der Vertragspartner bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

14.Schlussbestimmungen

14.1
K.O.DOJO ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von K.O.DOJO für den Vertragspartner zumutbar, d.h. ohne wesentliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile ist und für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn neue technische Entwicklungen oder geänderte Anforderungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung eine Änderung dieser Vertragsbedingungen erfordern. Die Änderungen werden wirksam, wenn K.O.DOJO den Vertragspartner mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzt, auf die konkreten Änderungen hinweist, der Vertragspartner die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs treten die Änderungen nicht in Kraft, jedoch ist K.O.DOJO berechtigt, die Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Vertragspartner die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf zu erbringenden Leistungen als wirksam vereinbart.

14.2
Änderungen des Namens, der Adresse und der Bankverbindung des Vertragspartners sind K.O.DOJO unverzüglich mitzuteilen. Durch schuldhafte Unterlassung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

14.3
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.4
Sollen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.

14.5
K.O.DOJO ist zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht verpflichtet und nimmt an entsprechenden Verfahren nicht teil. Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche, Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist.

14.6
Die Unterrichtsvereinbarung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

WIR SIND FUER DICH ERREICHBAR

Wir sind für dich Montag – Freitag telefonisch und per Mail erreichbar.

 

office@kodojo.at

+43 664 3387073

 

HP 3

Die Karateschule K.O. DOJO führt seine Schüler zu persönlichen und sportlichen Erfolgen und engagiert sich in der Nachwuchsförderung.

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